TK Natursteine, Fliesen, Baustoffe, Verputzzubehör

und -maschinen, Bautrocknerverleih

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Beziehungen und Abschlüsse. Anders laufende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen. Das gilt auch für alle mündlichen, telefonischen oder durch unsere Außendienst-Mitarbeiter getroffenen Abmachungen. Bei fortwährender Geschäftsverbindung sind unsere Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrund gelegt worden sind.
 
II.Angebote und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Sie gelten nur als Aufforderung eines Kaufangebotes. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Ein Vertrag kommt erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mit erteilen eines Auftrages verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Waren oder Dienstleistungen abzunehmen.

 

III.Lieferung
Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Werden wir oder unsere Vorlieferanten an der Einhaltung solcher Fristen durch Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, z.B. durch Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie andere Umstände, die Ausführung übernommener Aufträge durch uns oder unsere Vorlieferanten wesentlich beeinträchtigen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In keinem Fall kann der Käufer uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich machen. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung. Ist der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Lieferfrist ihm gegenüber um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Bei allen Aufträgen sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen.

 
IV.Preise

Es gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich in EURO und gelten ab Lager Wegscheid oder ab Lieferwerk. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, ist in unseren Preisen die MwSt nicht enthalten, sie wird zusätzlich berechnet. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Preisberichtigung aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf den Lieferscheinen bleibt dem Käufer vorbehalten. Bei Einzelaufträgen, deren Nettowert 50,- EURO unterschreitet, behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlags vor. Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen sowie die Kosten für die zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.


V.Versand und Verpackung

Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das gilt auch dann, wenn wir die Zustellung mit eigenen Fahrzeugen vornehmen. In diesem Falle sind wir berechtigt Anfuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen werden, zu berechnen. Soweit der Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten.

 
VI.Zahlungen

Die Begleichung unserer Forderungen hat gegen Barzahlung zu erfolgen. Bei Kreditgewährung an inländische Käufer sind unsere Rechnungen unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag EURO 100,- netto übersteigt und der Käufer alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Reparatur und Montagerechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Im Exportgeschäft hat die Bezahlung unserer Rechnungen grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir 2% über dem amtlichen Bundesbankdiscontsatz. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und Discontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, sofort fällig. Dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oderSicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zu Erfüllung unserer Forderungen können wir außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung der gelieferten Waren zu untersagen und auf Kosten des Käufers auf die Rückgabe der Ware verlangen, oder uns in ihren Besitz, ohne dass dem Käufer ein Rückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von uns ausgestellten Inkassovollmachterfolgen. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten fälligen Gegenforderung zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltung- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.

 

VII.Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zum Erfüllung sämtlichen Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wechsel und Schecks führen erst durch Einlösung zur Befriedigung. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir behalten uns das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritten ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Käufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preis als abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen. Bei Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen möglicherweise entstehende Miteigentumsteile überträgt der Käufer schon jetzt an uns. Wir sind bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir das ausdrücklich erklären. Alle Kosten der Warenrücknahme sowie Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter Verwahrung gehen zu Laste des Käufers. Wir haben aus gleichen Gründen das Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns gelieferten Vorbehaltswaren befindet, und diese ohne vollstreckbaren Titel an uns zu nehmen, auch wenn sie mit dem Gebäude oder Platz fest verbunden sind. Dadurch entstehende Ausbaukosten oder Beschädigungen des Fußbodens und sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

VIII.Warenrücknahme
Ordnungsgemäß bestellte oder gelieferte Waren wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Von uns vorher genehmigte, aber nicht mit Mängeln behaftete Warenrücknahme, hat kostenfrei zu erfolgen. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Einlagerungskosten, einen Abschlag von 30% des zur erstattenden Betrages vorzunehmen.


IX.Beanstandung und Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen unter Beifügung unseres Lieferscheines zu rügen. Unterlässt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei begründeter Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder den mangelhaften Artikel unter Gutschrift des dafür berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder den Mangel durch Nachbesserung zu beheben. Erweist sich eine Mängelrüge nach Überprüfung als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. Eine Gewährleistung von zugesicherten Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik übernehmen wir nur insoweit, als uns gegenüber die Lieferwerke gewährleisten. Die Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke gelten als bekannt, ansonsten können sie bei uns erfragt werden. Gewährleistungsanspruche des Käufers setzen den Nachweis voraus, dass der Mangel nicht auf falschen Einbau, falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Wir sind von jeder Gewährleistung frei, wenn der Käufer eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, das gilt auch für Aus- und Einbaukosten, Transport- und Folgekosten.


X.Erfüllungsort und Gerichtssatnd

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Wegscheid und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindungen ist Passau. Wir sind berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht zu wählen.

 

XI.Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


 

 

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