I.Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen
Beziehungen und Abschlüsse. Anders laufende Bedingungen des Käufers sind für
uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben
oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen. Das gilt auch für alle
mündlichen, telefonischen oder durch unsere Außendienst-Mitarbeiter
getroffenen Abmachungen. Bei fortwährender Geschäftsverbindung sind unsere
Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht
ausdrücklich zugrund gelegt worden sind.
II.Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie
gelten nur als Aufforderung eines Kaufangebotes. Zum Angebot gehörige
Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann als maß-
und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestätigt
ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritte nicht zugänglich gemacht werden.
Ein Vertrag kommt erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande. Mit erteilen eines Auftrages verpflichtet sich
der Käufer, die bestellten Waren oder Dienstleistungen abzunehmen.
III.Lieferung
Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Werden wir oder unsere
Vorlieferanten an der Einhaltung solcher Fristen durch Eintritt
unvorhersehbarer Umstände gehindert, z.B. durch Arbeitskämpfe, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie andere Umstände, die
Ausführung übernommener Aufträge durch uns oder unsere Vorlieferanten
wesentlich beeinträchtigen, so verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. In keinem Fall kann der Käufer uns für etwa
entstandenen Schaden verantwortlich machen. Treten die vorgenannten Umstände
beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen
Abnahmeverpflichtung. Ist der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung von
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, unsere
Lieferfrist ihm gegenüber um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Bei
allen Aufträgen sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu
berechnen.
IV.Preise
Es gelten grundsätzlich die am Tag der
Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich in EURO und gelten ab Lager
Wegscheid oder ab Lieferwerk. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vermerkt, ist in unseren Preisen die MwSt nicht enthalten, sie wird
zusätzlich berechnet. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich.
Preisberichtigung aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch
auf den Lieferscheinen bleibt dem Käufer vorbehalten. Bei Einzelaufträgen,
deren Nettowert 50,- EURO unterschreitet, behalten wir uns die Berechnung
eines Mindermengenzuschlags vor. Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung,
Zoll und sonstige Spesen sowie die Kosten für die zur Einfuhr in das
Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.
V.Versand und Verpackung
Der Versand der Waren (auch etwaiger
Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das gilt auch
dann, wenn wir die Zustellung mit eigenen Fahrzeugen vornehmen. In diesem
Falle sind wir berechtigt Anfuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei
Wahl einer anderen Versandart entstehen werden, zu berechnen. Soweit der
Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen.
Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet. Eine Transportversicherung
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VI.Zahlungen
Die Begleichung unserer Forderungen hat
gegen Barzahlung zu erfolgen. Bei Kreditgewährung an inländische Käufer sind
unsere Rechnungen unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge innerhalb von 7
Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Die Gewährung
von Skonto setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag EURO 100,- netto
übersteigt und der Käufer alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren
Lieferungen restlos erfüllt hat. Reparatur und Montagerechnungen sind sofort
und ohne jeden Abzug zahlbar. Im Exportgeschäft hat die Bezahlung unserer
Rechnungen grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist berechnen wir 2% über dem amtlichen Bundesbankdiscontsatz.
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und
Discontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit einer
Zahlung in Rückstand oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach
Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, sofort fällig. Dies gilt
auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oderSicherheitsleistungen zu verlangen,
sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zu Erfüllung unserer
Forderungen können wir außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die
Weiterveräußerung der gelieferten Waren zu untersagen und auf Kosten des
Käufers auf die Rückgabe der Ware verlangen, oder uns in ihren Besitz, ohne
dass dem Käufer ein Rückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Wir
sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur
Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten
zu verwerten. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende
Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von
uns ausgestellten Inkassovollmachterfolgen. Gegenüber unseren Forderungen
ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten
fälligen Gegenforderung zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltung-
und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.
VII.Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zum Erfüllung sämtlichen
Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer
zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Wechsel und Schecks führen erst durch
Einlösung zur Befriedigung. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns im Verzug ist veräußern,
jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an
uns abgetreten werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer
auch nach Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir
behalten uns das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an
uns mitteilt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns
gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritten ist ohne Zustimmung des
Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der
Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Für den Fall seines
Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich die
Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu
diesem Zweck ungehindert zu betreten. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren, die dem Käufer nicht gehören, weiterverkauft, so
gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem
Verkäufer und Käufer vereinbarten Preis als abgetreten. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20% übersteigen. Bei Be- und Verarbeitung der von uns
gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den
neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu
den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen
möglicherweise entstehende Miteigentumsteile überträgt der Käufer schon
jetzt an uns. Wir sind bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers
berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu
verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt dann ein Rücktritt
vom Vertrag vor, wenn wir das ausdrücklich erklären. Alle Kosten der
Warenrücknahme sowie Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter
Verwahrung gehen zu Laste des Käufers. Wir haben aus gleichen Gründen das
Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns
gelieferten Vorbehaltswaren befindet, und diese ohne vollstreckbaren Titel
an uns zu nehmen, auch wenn sie mit dem Gebäude oder Platz fest verbunden
sind. Dadurch entstehende Ausbaukosten oder Beschädigungen des Fußbodens und
sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.
VIII.Warenrücknahme
Ordnungsgemäß bestellte oder
gelieferte Waren wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Von uns vorher
genehmigte, aber nicht mit Mängeln behaftete Warenrücknahme, hat kostenfrei
zu erfolgen. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und
Einlagerungskosten, einen Abschlag von 30% des zur erstattenden Betrages
vorzunehmen.
IX.Beanstandung und Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferten Waren nach
Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Die
hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen unter
Beifügung unseres Lieferscheines zu rügen. Unterlässt der Käufer diese
unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei
begründeter Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder den
mangelhaften Artikel unter Gutschrift des dafür berechneten Betrages
zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder
den Mangel durch Nachbesserung zu beheben. Erweist sich eine Mängelrüge nach
Überprüfung als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem
Käufer in Rechnung stellen. Eine Gewährleistung von zugesicherten
Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der
Technik übernehmen wir nur insoweit, als uns gegenüber die Lieferwerke
gewährleisten. Die Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke gelten als
bekannt, ansonsten können sie bei uns erfragt werden.
Gewährleistungsanspruche des Käufers setzen den Nachweis voraus, dass der
Mangel nicht auf falschen Einbau, falsche Inbetriebnahme oder
ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Wir
sind von jeder Gewährleistung frei, wenn der Käufer eigenmächtige Eingriffe,
Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Weitergehende
Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art sind
ausgeschlossen, das gilt auch für Aus- und Einbaukosten, Transport- und
Folgekosten.
X.Erfüllungsort und Gerichtssatnd
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist
Wegscheid und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsverbindungen ist Passau. Wir sind berechtigt, auch ein anderes
zuständiges Gericht zu wählen.
XI.Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen
solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. |